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Veranstaltungen

 

Satzung

 

Verein zur Sanierung und Förderung

des Gilardi-Anwesens Allersberg e.V.

S a t z u n g

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Sanierung und Förderung des Gilardi-Anwesens Allersberg e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Allersberg.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist, den Markt Allersberg bei der

Sanierung und zeitgemäßen Nutzung

Wiederherstellung und Erhaltung der historischen Außenanlagen

Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit

Erarbeitung der örtlichen, regionalen und überregionalen historischen und
kulturellen Bedeutung des Gilardianwesens sowie bei der Erstellung von
Publikationen ideell und materiell zu unterstützen.

(3) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge der Mitglieder, Spenden, Erlöse von Veranstaltungen, Leistungen und Zuwendungen von dritten Personen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden.

(2) Über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift beantragte Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel mit dem 1. des Monats, der auf die Ent­scheidung des Vorstands über die Aufnahme eines Mitglieds folgt. Der Vorstand kann bei seiner Entscheidung ein abweichendes Datum des Beginns der Mitgliedschaft festlegen.

(4) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche gegen den Verein.

(5) Der Verein kann Personen, die sich um das Gilardi-Anwesen oder den Förder­verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Bei juristischen Personen endet die Mit­gliedschaft außerdem bei deren Auflösung.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss unter Ein­haltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Vereinsorgane nachhaltig zuwiderhandelt,

b) wenn es länger als 1 Jahr mit den Beiträgen im Rückstand ist,

c) wenn sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; der Ausschluss ist dem Mit­glied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Kalendermonat nach Zugang des Beschlusses der Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der

Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(5) Im Falle des Einspruchs ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen bis zur Ent­scheidung der Mitgliederversammlung.

(6) Mit dem Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte aus der Mit­gliedschaft. Dies gilt nicht für anderweitige Ansprüche gegen den Verein, soweit sie vor dem Austritt oder Ausschluss entstanden sind und geltend gemacht wurden. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Tage des Ausscheidens rückständigen Beiträge und sons­tigen darüber hinausgehende Verbindlichkeiten gegen den Verein werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

 

§ 6

Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird

(2) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise er­lassen oder stunden.

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie regelt die Angele­genheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand wahrgenommen werden. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,

b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungs­prüfer,

d) Entlastung des Vorstands nach Rechnungslegung,

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und evtl. sonstiger Gebühren,

f) Ausschluss von Mitgliedern im Rahmen von § 5 Abs. 4,

g) Änderung der Satzung,

h) Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen, bzw. bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter

a) sooft das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr,

b) wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangt unter Angabe der Zwecke und der Gründe,

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesord­nungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Ist ein Mitglied verzogen und hat es die neue Adresse nicht mitgeteilt, so kann es den nicht rechtzeitigen Zugang der Einladung nicht aus diesem Grund rügen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Möglich ist auch die ordnungsgemäße Einladung mit Einhaltung einer 2-Wochenfrist durch die rechtzeitige Veröffentlichung unter Angabe der Tagesordnung in der örtlichen Presse (Hilpoltsteiner Kurier und Hilpoltsteiner Zeitung).

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinde­rung durch einen der Stellvertreter geleitet. Sind auch diese verhindert, so be­stimmt die Mitgliederversammlung aus den anwesenden Vorstandsmit­gliedern den Versammlungsleiter.

 

§ 9

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, ausgenommen Beschlüsse gemäß nachfolgendem Abs. 4.

(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied (vgl. § 4 Abs. 1). Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

(3) Beschlüsse werden im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Er­mittlung der Mehrheit außer Betracht.

(4) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist grundsätzlich die Anwesenheit von einem Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich, eine solche von zwei Drittel bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Ist die hierzu einberufene Mit­gliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitglieder- versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be­schlussfähig ist. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen. Diese Ver­sammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag statt­finden, hat aber jedenfalls spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu er­folgen.

Beschlüsse über eine Satzungsänderung sowie der Beschluss über die Auflö­sung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mit­glieder.

(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durch­geführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies wünscht.

(6) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch hier keine Mehrheit, so findet ein Losentscheid statt.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung sowie die Anträge und das jeweilige Abstimmungsergebnis zu den gefassten Beschlüssen und durchgeführten Wahlen festgehalten werden. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift gemeinsam mit dem Protokollführer. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 10

Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenführer

e) mindestens fünf, jedoch höchstens acht Beisitzern.

Der 1. Bürgermeister des Marktes Allersberg gehört dem Vorstand als zusätzlicher Beisitzer kraft Amtes an, soweit er nicht in ein sonstiges Amt des Vorstandes gewählt wurde.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden sowie den Stellvertretern des Vorsitzenden jeweils alleine vertreten. Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Verhinderungs­falle in ihrer Reihenfolge den Vorsitzenden vertreten.

(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Ausnahmsweise ist dies bis zur nächsten Mitgliederversammlung möglich, wenn ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlzeit ausscheidet. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

 

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind (§ 8). Er bereitet die Mitglie­derversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er beschließt insbesondere auch über Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken, die im Eigentum des Vereins stehen.

(2) Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes unter Bekannt­gabe der Tagesordnung ein. Die Einberufung der Sitzung soll möglichst unter Wahrung einer Frist von einer Woche erfolgen. Sitzungen des Vorstands finden bei Bedarf,

mindestens jedoch 2 mal im Jahr statt. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(3) Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederver­sammlung.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ist der 1. Vor­sitzende nicht anwesend, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Sitzungsleiters.

(5) Die Beschlussfassung kann durch schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder (Umlaufverfahren) in eiligen Fällen erfolgen.

(6) Die Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses werden vom Kassen-führer wahrgenommen.

(7) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und über den Ausschluss von Mitgliedern im Rahmen von § 5 Abs. 4.

(8) Über die Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen, in der Ort und Zeit der Sitzung sowie Anträge und das jeweilige Abstimmungser­gebnis zu den gefassten Beschlüssen festgehalten werden. Die Niederschriften sind vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(9) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Entschädigung mit Ausnahme von Auslagenersatz.

 

§ 12

Haushalts- und Kassenführung

(1) Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand eine Jahresrechnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung hat alle im Zusammenhang mit dem Verein anfal­lenden Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten gegliedert zu erfassen.

(2) Der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Bücher und Kassengeschäfte sind alljährlich durch 2 Rechnungsprüfer zu prüfen.

Die Rechnungsprüfer und 1 Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein. Über das Ergebnis der Prüfungstätigkeit haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 13

Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Markt Allersberg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Dieser Verwendung kommt es gleich, wenn das Vereinsvermögen für die Sanierung und Förderung des Gilardi-Anwesens durch den Markt Allersberg verwendet wird.

 

§ 14

Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 05. Oktober 2006 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.

 

 

 

Allersberg, 05. Oktober 2006